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Unsere Satzung

Satzung der Vereinigung der Freizeitreiter und –fahrer in Deutschland, Kreisverband Bergisch Land

 

I. ZWECK, NAME, SITZ UND EINTRAGUNG DER VEREINIGUNG

§ 1 Zweck der Vereinigung, Geschäftsbetrieb

(1) Aufgaben, Ziele

Die Vereinigung fördert das Freizeitreiten und -fahren als gesundheits- und breitensportliche Betätigung einschließlich der damit verbundenen Jugendarbeit. Sie setzt sich zur Aufgabe die Interessen der Freizeitreiter und -fahrer wahrzunehmen und das Kulturgut Pferd zu pflegen. Die Mitglieder sind in besonderer Weise dem Tierschutz, dem Naturschutz und der Erhaltung des ländlichen Raumes verpflichtet. Die Vereinigung setzt sich für artgerechten Umgang mit dem Tier ein und vermittelt die erforderliche fachgerechte Ausbildung. Die Vereinigung fördert Leben und Wandern mit Pferden als Natur schonende Beschäftigung. Sie unterstützt das Recht von Mensch und Tier auf einen gemeinsamen intakten Lebensraum.

(2) Gemeinnützigkeit

1Die Vereinigung der Freizeitreiter und –fahrer in Deutschland, Kreisverband Bergisch Land. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Geschäftsbetrieb

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen der für die Steuerbegünstigung geltenden Vorschriften hält. Mittel des Vereins dürfen daher nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. .

§ 2 Name der Vereinigung

Die Vereinigung führt den Namen: Vereinigung der Freizeitreiter und –fahrer in Deutschland, Kreisverband Bergisch Land.

§ 3 Sitz der Vereinigung

Die Vereinigung hat ihren Sitz an der Geschäftsstelle. Diese befindet sich in Meiswinkel 5, 51515 Kürten.

§ 4 Eintragung

Der Verein ist nicht ins Vereinsregister eingetragen.

II. ERWERB UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

§ 5 Mitglieder

Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche und juristische Person werden. 2Sie ist auch immer Mitglied im Landesverband NRW. 3Der Landesverband teilt die Mitglieder entsprechend ihres Wohnsitzes dem jeweiligen Unterverband zu. 4Durch schriftliche Mitteilung an den Landesverband können die Mitglieder auch die Zugehörigkeit in einem anderen Unterverband wählen.

§ 6 Anmeldung

Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Landesverbandsvorstand zu richten. Beschränkt Geschäftsfähige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. 3Über den Antrag entscheidet der Landesverbandsvorstand nach freiem Ermessen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) 1Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verabschiedung oder Ausschluss aus der Vereinigung.

(2) 1Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Landesverbandsvorstand. 2Er ist nur auf den Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.

(3) 1Die Verabschiedung eines Mitgliedes aus der Vereinigung kann nur durch den Landesverbandsvorstand erfolgen. 2Sie ist zulässig, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen trotz schriftlicher Mahnungen im Rückstand ist. 3Antragsberechtigt ist auch der Unterverband in dessen Zuständigkeit das Mitglied fällt.

(4) 1Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Vereinigung kann vom Landesverbandsvorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat oder den Zwecken der Vereinigung, vorsätzlich und beharrlich zuwiderhandelt. 3Antragsberechtigt ist auch der Unterverband in dessen Zuständigkeit das Mitglied fällt. 4Er ist grundsätzlich zur Sache zu hören.

III. BEITRÄGE UND RECHTE DER MITGLIEDER

§ 8 Beiträge

(1) Bei Aufnahme in die Vereinigung ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Mitglieder haben außerdem jährlich im Voraus einen Vereinsbeitrag zu zahlen. Die Höhe der Gebühren und Beiträge werden in der Mitgliederversammlung des Landesverbandes bestimmt. Die Höhe kann für einzelne Gruppen von Mitgliedern verschieden bestimmt werden. Der Landesverbandsvorstand kann Mitgliedern aus besonderen Gründen den Mitgliederbeitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(2) Der anteilige Mitgliederbeitrag wird vom Landesverband an den Unterverband gezahlt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind.

a) Protokoll der Mitgliederersammlung b) Aufstellung des gültigen amtierenden Vorstandes mit Adresse und Kommunikationsdaten c)Tätigkeitsbericht des Vorstandes d) Kassenstand zum 31.12. eines jeden Jahres e) Nachweis der Gemeinnützigkeit

Die Unterlagen sind in Kopie unaufgefordert an den Landesverband zu übersenden.

(2) 1Unterverbände haben das Recht, eine zusätzliche eigene Beitragsregelung unabhängig von der Landesverbandregelung zu beschließen.

§ 9 Rechte

(1) 1Die Mitglieder haben Stimmrecht bei den Vereinsversammlungen, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben; Neumitglieder nach der ersten tatsächlichen Beitragszahlung.

(2) Sie sind berechtigt, an allen VFD-Veranstaltungen nach Maßgabe der jeweiligen Ausschreibung teilzunehmen, sowie in allen reiterlichen Angelegenheiten den Rat und die Unterstützung der Vereinsorgane in Anspruch zu nehmen.

(3) Bei Streitigkeiten innerhalb des Vereins können die Mitglieder und der Vorstand über den Landesverbandsvorstand den Ehrenrat des Landesverbandes anrufen. Der Landesverbandsvorstand versucht als erste Instanz zu schlichten.

IV. VERWALTUNG DES VEREINS

§ 10 VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier volljährigen Mitgliedern der Vereinigung: a) dem ersten Vorsitzenden, b) dem zweiten Vorsitzenden, c) dem Kassenwart, d) dem Schriftführer.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes von ihnen einzeln für sein Amt, von der Hauptversammlung der Mitglieder für die Dauer von vier Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist das Amt bei der nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung neu zu besetzen. Ist der Vorstand durch vorzeitiges Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern nicht mehr beschlussfähig, so ist unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zur Vornahme von Neuwahlen einzuberufen. (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines durch die Geschäftsordnung zu bestimmenden Vertreters. 4Seine Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand selbst.

(4) Der Vorstand vertritt die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich. 2Zur Vertretung der Vereinigung sind jeweils zwei der Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt. 3Der Kassenwart ist im Rahmen der Satzung besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.

(5) 1Bei seiner Geschäftsführung hat der Vorstand die der Vereinigung in §1 dieser Satzung gesetzten Zwecke zu beachten. 2Seine Vertretermacht erstreckt sich nicht auf hiermit nicht zu vereinbarende Geschäfte.

§ 11 Vorsitzender, zweiter Vorsitzender

(1) Der Vorsitzende leitet die Versammlungen der Mitglieder des Unterverbandes. Er beruft den Vorstand ein, so oft er es für erforderlich hält oder ein Mitglied des Vorstandes es beantragt. In der Einladung ist der Gegenstand der Beratung zu bezeichnen. Die Gültigkeit eines Beschlusses wird aber durch die Vorschrift nur beeinträchtigt, wenn ihm nicht mindestens drei Mitglieder zugestimmt haben. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag schriftlich zustimmen.

(2) 1Im Falle seiner Verhinderung wird der erste Vorsitzende vom zweiten Vorsitzenden vertreten.

§ 12 Kassenwart, Rechnungsprüfer

(1) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Er ist als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB befugt, die Gebühren und Beiträge einzuziehen. Der Hauptversammlung gegenüber legt er einen Rechenschaftsbericht vor. Er ist zur Entgegennahme von Zahlungen für die Vereinigung befugt. Zahlungen für die Vereinigung darf er nur mit Zustimmung des Vorsitzenden leisten, soweit nicht durch Zusatz der Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt wird. Er sendet unverzüglich nach Erhalt des Freistellungsbescheides des zuständigen Finanzamtes hiervon eine Kopie an den Landeskassenwart. Änderungen die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit betreffen sind sofort dem Landeskassenwart zu melden. Dies gilt besonders für die Aberkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit. .

(2) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von zwei Rechnungsprüfern eine Kassen-, Buch- und Belegprüfung vorzunehmen. Über die durchgeführten Revisionen ist eine Niederschrift zu erstellen, die von den Prüfern zu unterschreiben und der Hauptversammlung bekannt zu geben ist.

(3) Die Rechnungsprüfer werden auf der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt; sie dürfen dem jeweiligen Vorstand nicht angehören.

§ 13 Schriftführer

(1) Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten. Über jede Mitgliederversammlung und Sitzung des Vorstandes hat er ein Protokoll zu führen, in das namentlich die Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Protokolle sind von ihm und dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 14 Sportwart

Ein Sportwart ist zurzeit als Vorstandsmitglied nicht vorgesehen, kann aber als Beauftragter auf Antrag von der Hauptversammlung gewählt werden. Entsprechende Aufgaben werden vom Vorstand gemeinsam wahrgenommen.

§ 15 Pressewart

(1) Ein Pressewart ist z. Z. als Vorstandsmitglied nicht vorgesehen, kann aber als Beauftragter auf Antrag von der Hauptversammlung gewählt werden. Entsprechende Aufgaben werden vom Vorstand gemeinsam wahrgenommen.

§ 16 Allgemeines

(1) Tritt der Verband als Veranstalter auf, so hat er in Ausschreibung, Organisation und Durchführung die in §1 dieser Satzung formulierten Ziele ausdrücklich zu beachten.

(2) Der Unterverband soll die ordentliche Mitgliederversammlung bis Ende März durchführen und dadurch vor der Mitgliederversammlung des Landesverbandes abgeschlossen haben.

(3) Der Unterverband ist dem Landesverband untergeordnet. Der Landesverbandsvorstand kann Veranstaltungen oder sonstige Aktionen, die dem Zweck der Vereinigung entgegenwirken oder die Vereinigung schädigen können, untersagen.

(5) Ein Anschluss oder Zusammenschluss des Unterverbandes an oder mit einer anderen Organisation ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Landesverbandsvorstand zulässig.

V. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 17 Arten der Versammlung

Die Versammlungen der Vereinsmitglieder sind:

a) ordentliche Mitgliederversammlung, b) außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 18 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1). Die Mitglieder sind dazu schriftlich oder durch Veröffentlichung in der VFD-Mitgliederzeitschrift „Pferd und Freizeit“ durch Mitteilung der Tagesordnung mindestens 15 Tage vorher einzuladen.

(2) Regelmäßige Gegenstände der Beratung sind:

a) der Jahresbericht des Vorstandes b) der Rechenschaftsbericht des Kassenwartes c) der Bericht der Kassenprüfer d) die Beschlussfassung über Entlastung des Kassenwartes und des gesamten Vorstandes.

(3) Anträge, über die in der Mitgliederversammlung beraten werden soll, sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Tage der Versammlung schriftlich einzureichen.

(4) Eine Änderung dieser Satzung kann nur mit 3⁄4 der anwesenden Stimmen in einer Mitgliederversammlung des Unterverbandes beschlossen werden. 2Sie ist unzulässig, soweit dadurch die Grundsätze der Vereinigung geändert werden oder die Gemeinnützigkeit der Vereinigungszwecke beeinträchtigt wird. 3Satzungsänderungen, die die §§ 1, 2, 5, 7, 8, 9, 16(2), 17, 18, 19, 21, 22 betreffen, bedürfen außerdem der Genehmigung durch den Landesverbandsvorstand. (5) 1Änderungen der Satzung, die das Finanzamt im Rahmen der Gemeinnützigkeit verlangt, können vom Vorstand auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. 2Die Mitgliederversammlung ist darüber spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu unterrichten.

§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es der Vorstand im Interesse der Vereinigung für erforderlich hält oder mindestens der sechste Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangt. Für die Art der Berufung der Versammlung und ihre Befugnisse gelten die Vorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 20 Abstimmung

(1) Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit nicht diese Satzung ein anderes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. Leiters der Versammlung den Ausschlag. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Leiter der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. 6Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Leiter der Versammlung zu ziehende Los.

(2) Stimmberechtigt in den Versammlungen sind nur diejenigen Mitglieder, die ihren Beitrag mindestens für das vorangegangene Kalenderjahr bezahlt haben.

(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Protokoll zu nehmen. Dieses ist von dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

VI. AUFLÖSUNG DER VEREINIGUNG

§ 21 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden.

(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3⁄4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

(3)1Findet der Antrag auf Auflösung eine geringere Mehrheit, so ist darauf unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen auf einem nicht weiter als einen Monat nach dem Versammlungstage hinaus liegenden Tag eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit.

(4) 1Bei der Auflösung der Vereinigung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen an den Landesverband NRW oder einen anderen gemeinnützigen VFD-Verband zwecks Verwendung für unmittelbare Leistungen im Sinn des §1 dieser Satzung zu übertragen.

§ 22 Benachrichtigung des Finanzamts

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Vereinigung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

 

Verabschiedung dieser Satzung durch Genehmigung der Mitglieder auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung.

Bergisch Gladbach, den 25.05.2007

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