aktuelle Info vom VFD Landesverband NRW
Ab dem 8.03.2021 ist für Kinder (bis 14 Jahre) der Reitunterricht in Gruppen draußen erlaubt.
Ab dem 22.02.2021 ist in NRW die „sportliche Ausbildung im Einzelunterricht auf Sportanlagen unter freiem Himmel“, sprich: Einzeltraining auf dem Reitplatz,
wieder zulässig.
Wie auch bisher ist der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel (Reitplatz, Ovalbahn etc.) erlaubt. Zwischen den Reitenden bzw. Unterrichtenden ist dabei dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
Für das Reiten indoor, also in der Reithalle, gilt wie bisher: Das Bewegen der Pferde im zwingend
erforderlichen Umfang ist zulässig, „sport- und trainingsbezogene Übungen“ sind dabei aber untersagt .
Betreiber von Reitanlagen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken,dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen ist weiterhin unzulässig.
Für das Freizeitreiten in NRW gelten ansonsten wie bisher die unten aufgeführten Corona-Regeln.
Allgemeines:
- Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.
- Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist.
- Der Mindestabstand darf unterschritten werden zwischen Personen des eigenen Hausstandes sowie beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann,
- Wir empfehlen dringend die Einhaltung der A-H-A-Regeln!
Reiten / Kutsche fahren:
- Erlaubt ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen – also Ausritte und das Reiten auf einem Reitplatz.
- Ebenso ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen auf und in Sportanlagen (also auch in geschlossenen Räumen (Reithalle)) zulässig.Sport- und trainingsbezogene
Übungen sind dabei untersagt. - Das Angebot von Ausflugsfahrten mit Kutschen ist unzulässig.
Vereinsleben:
- Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
– Daher werden alle entsprechenden VFD-Veranstaltungen bis auf weiteres abgesagt. - Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind untersagt.
– Daher werden alle VFD-Stammtische bis auf weiteres abgesagt. - Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher (…) Vereine sind zulässig
a) mit bis zu zwanzig Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können,
b) mit mehr als zwanzig, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen unter freiem Himmel, nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus triftigem Grund im Monat November 2020, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss.
– VFD Mitgliederversammlungen finden derzeit nicht als Präsenzveranstaltungen statt. Alle Vorstandssitzungen werden als Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt.
Nicht extra in der Verordnung aufgeführt ist die notwendige Versorgung unserer Equiden. Selbstverständlich dürfen wir in die Ställe gehen um zu füttern, zu misten und den Gesundheitszustand zu kontrollieren. Auch die Hilfe von Dienstleistern (SchmiedInnen, HufpflegerInnen, TierärtInnen) kann weiterhin in Anspruch genommen werden. Dabei sind selbstverständlich die A-H-A-Regeln einzuhalten!